Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
15.07.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 4.Paragraph 4,
Als Zweckzuwendung gilt
bei einer Zuwendung von Todes wegen
eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,
eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung abhängig gemacht ist,
soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert wird;
bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden
eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,
eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042595
Alte Dokumentnummer
N31955124730