Bundesrecht konsolidiert

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 4

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 4,

Als Zweckzuwendung gilt

  1. Ziffer eins
    bei einer Zuwendung von Todes wegen
    1. Litera a
      eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,
    2. Litera b
      eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung abhängig gemacht ist,
    soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert wird;
  2. Ziffer 2
    bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden
    1. Litera a
      eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,
    2. Litera b
      eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042595

Alte Dokumentnummer

N31955124730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P4/NOR12042595

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