§ 24 Abs. 1, § 25 und § 26 sind letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist.Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25 und Paragraph 26, sind letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist.