Bundesrecht konsolidiert

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 25

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14).

Text

Paragraph 25,

Dem Finanzamt ist seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.

Schlagworte

Vermögenverwalter, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR40009327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P25/NOR40009327

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