Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
08.07.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14).
Text
§ 25.Paragraph 25,
Dem Finanzamt ist seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.
Schlagworte
Vermögenverwalter, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR40009327