Bundesrecht konsolidiert

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 23

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 22, kann das Finanzamt von den zur Anmeldung Verpflichteten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Abgabe einer Erklärung verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.
  2. Absatz 2Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstandes und des Wertes des Erwerbes erforderlichen Angaben nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für Finanzen zu enthalten.

Schlagworte

Erklärungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042609

Alte Dokumentnummer

N31955124920

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P23/NOR12042609

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