Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
15.07.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsIn den Fällen des § 22 kann das Finanzamt von den zur Anmeldung Verpflichteten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Abgabe einer Erklärung verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.In den Fällen des Paragraph 22, kann das Finanzamt von den zur Anmeldung Verpflichteten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Abgabe einer Erklärung verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.
(2)Absatz 2Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstandes und des Wertes des Erwerbes erforderlichen Angaben nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für Finanzen zu enthalten.
Schlagworte
Erklärungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042609
Alte Dokumentnummer
N31955124920