Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 22

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 2000
§ 34 Abs. 1 Z 4 idF BGBl. I Nr. 106/1999

Ist letztmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13).

Text

römisch III. TEIL.
Veranlagung und Einhebung.

1. Steuererklärung.

Paragraph 22,
  1. Absatz einsJeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß Paragraph 23 a, eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
  2. Absatz 2Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12057825

Alte Dokumentnummer

N3199960300L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P22/NOR12057825

Navigation im Suchergebnis