Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 21

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 21,

Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen. Dienste, die früher als drei Jahre vor dem Tode des Erblassers geleistet wurden, werden nicht berücksichtigt.

Schlagworte

Abzug

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042607

Alte Dokumentnummer

N31955124900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P21/NOR12042607

Navigation im Suchergebnis