Bundesrecht konsolidiert

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 16

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWird in einem Lebensversicherungsvertrag vereinbart, daß die Versicherungssumme innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an das jeweils zur Entgegennahme der Einzahlung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt von der Versicherungsanstalt zur Deckung der Erbschaftssteuer zu überweisen ist, so liegt eine Erbschaftssteuerversicherung vor.
  2. Absatz 2Das zuständige Finanzamt hat den überwiesenen Betrag in Verwahrung zu nehmen, darf ihn aber nur insoweit als Erbschaftssteuer eines oder mehrerer Erben (Vermächtnisnehmer) verrechnen, als dieser oder diese dem Finanzamt eine Anweisung erteilen. Fällt der Nachlaß mehreren Personen zu, so ist in der Anweisung zu bestimmen, welcher Teil der Versicherungssumme als Erbschaftssteuer jeder einzelnen Person zu verrechnen ist. Wird eine Anweisung bis zur endgültigen Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht erteilt, so ist die Versicherungssumme an die Versicherungsanstalt rückzuüberweisen.
  3. Absatz 3Die Erbschaftssteuer ermäßigt sich um den Betrag, der sich aus der Anwendung des für die Berechnung der Steuer maßgebenden Prozentsatzes auf die als Erbschaftssteuer verrechnete Erbschaftssteuerversicherungssumme jedes Erben (Vermächtnisnehmers) ergibt.

    Anmerkung : Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12053983

Alte Dokumentnummer

N3199441041J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P16/NOR12053983

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