andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Z 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert 1 460 Euro nicht übersteigt,andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Ziffer 2, befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse römisch eins oder römisch II, soweit der Wert 1 460 Euro nicht übersteigt,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 600 Euro nicht übersteigt.der Steuerklasse römisch III oder römisch IV, soweit der Wert 600 Euro nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;