andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Z 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Ziffer 2, befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse römisch eins oder römisch II, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 8000 S nicht übersteigt.der Steuerklasse römisch III oder römisch IV, soweit der Wert 8000 S nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;