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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

13.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum ab 1.1.1993 (Art. V Z 2, BGBl. Nr. 12/1993)

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSteuerfrei bleiben außerdem
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse römisch eins oder römisch II ohne Rücksicht auf den Wert,
        der Steuerklasse römisch III oder römisch IV, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
      2. Litera b
        andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Ziffer 2, befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse römisch eins oder römisch II, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
        der Steuerklasse römisch III oder römisch IV, soweit der Wert 8000 S nicht übersteigt.
        Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
      3. Litera c
        Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muß die Benützung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen;
    2. Ziffer 2
      nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitze der Familie des Erblassers befinden, sofern sie Personen der Steuerklasse römisch eins, römisch II, römisch III anfallen und nach näherer behördlicher Anweisung den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden. Werden solche Gegenstände innerhalb zehn Jahren nach dem Erbfall veräußert, so tritt die Steuerbefreiung außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen römisch eins, römisch II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird;
    4. Ziffer 4
      die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann;
    5. Ziffer 5
      ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers 40.000 S nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung zu einem Lebensberufe begriffenen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbes zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 40.000 S, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann;
    6. Ziffer 6
      (Anm. : entfällt)
    7. Ziffer 7
      Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt;
    8. Ziffer 8
      der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;
    9. Ziffer 9
      Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten;
    10. Ziffer 10
      Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, sowie Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes;
    11. Ziffer 11
      die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
    12. Ziffer 12
      Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen;
    13. Ziffer 13
      Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile des Zuwendenden oder seiner Angehörigen dienen;
    14. Ziffer 14
      Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sowie an politische Parteien;
    15. Ziffer 15
      Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
    16. Ziffer 16
      Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten oder Kinder auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers beziehen;
    17. Ziffer 17
      Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen.
  2. Absatz 2Angemessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 9, ist eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
  3. Absatz 3Jede Befreiungsbestimmung ist für sich anzuwenden.

Schlagworte

Steuerbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12052196

Alte Dokumentnummer

N3199325839J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P15/NOR12052196

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