Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
15.07.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
4. Steuerschuld und Steuerschuldner.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Steuerschuld entsteht
bei Erwerben von Todes wegen
mit dem Tode des Erblassers, jedoch
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses;
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung;
im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 1 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung;im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung;
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung;in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung;
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung;in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt der Genehmigung;
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung;in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung;
im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 5 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft;im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft;
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Nacherbfolge;
bei Schenkungen unter Lebenden
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
bei Zweckzuwendungen
mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Beschwerten.
(2)Absatz 2Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach § 30 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach Paragraph 30, gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042602
Alte Dokumentnummer
N31955124810