Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 12

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

4. Steuerschuld und Steuerschuldner.

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      bei Erwerben von Todes wegen
      mit dem Tode des Erblassers, jedoch
      1. Litera a
        für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses;
      2. Litera b
        für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung;
      3. Litera c
        im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung;
      4. Litera d
        in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung;
      5. Litera e
        in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt der Genehmigung;
      6. Litera f
        in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung;
      7. Litera g
        im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft;
      8. Litera h
        für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Nacherbfolge;
    2. Ziffer 2
      bei Schenkungen unter Lebenden
      mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
    3. Ziffer 3
      bei Zweckzuwendungen
      mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Beschwerten.
  2. Absatz 2Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach Paragraph 30, gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042602

Alte Dokumentnummer

N31955124810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P12/NOR12042602

Navigation im Suchergebnis