Bundesrecht konsolidiert

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 11

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsMehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
  2. Absatz 2Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 60 v. H. dieses Erwerbes.

Schlagworte

Zusammenrechnung, Erwerbszusammenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12057822

Alte Dokumentnummer

N3199960297L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P11/NOR12057822

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