Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
15.07.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 10.Paragraph 10,
Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so ist die Steuer so zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre. Dies gilt nicht für Schenkungen, bei denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042600
Alte Dokumentnummer
N31955124790