Bundesrecht konsolidiert

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

römisch eins. TEIL.

Steuerpflicht.

1. Gegenstand der Steuer.

Paragraph eins, (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

  1. Ziffer eins
    der Erwerb von Todes wegen,
  2. Ziffer 2
    Schenkungen unter Lebenden,
  3. Ziffer 3
    Zweckzuwendungen.
  1. Absatz 2Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Schlagworte

Steuergegenstand, Erbschaft, Vermächtnis

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042592

Alte Dokumentnummer

N31955124700

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P1/NOR12042592

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