Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.07.1955
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
I. TEIL.römisch eins. TEIL.
Steuerpflicht.
1. Gegenstand der Steuer.
§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegenParagraph eins, (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
der Erwerb von Todes wegen,
Schenkungen unter Lebenden,
(2)Absatz 2Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Schlagworte
Steuergegenstand, Erbschaft, Vermächtnis
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042592
Alte Dokumentnummer
N31955124700