(2)Absatz 2§ 25c Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.Paragraph 25 c, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraph 3, Absatz eins, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Paragraph 74, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.