Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.04.1985
Außerkrafttretensdatum
30.04.1989
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
Vermessungsdienst
§ 64.
(1)Absatz einsDen Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 42 S.
(2)Absatz 2Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde
Seehöhe Zuschlag
1601 m bis 2600 m . . . . . . . . . . . . 50 vH
2601 m bis 3000 m . . . . . . . . . . . . 75 vH
über 3000 m . . . . . . . . . . . . . . 100 vH
(3)Absatz 3Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25 vH, wenn der Beamte in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12101765
Alte Dokumentnummer
N61985180710