Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 48a

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Universitätslehrer

Paragraph 48 a,
  1. Absatz einsSoweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitätsprofessor
    1. Ziffer eins
      der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und
    2. Ziffer 2
      ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitätsprofessor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,
    gewährt werden.
  2. Absatz 2Eine Begünstigung nach Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitätsprofessor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
  3. Absatz 3Tritt ein Universitätsprofessor, dem eine Begünstigung nach Absatz eins, gewährt worden ist, innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Absatz eins, gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.

Schlagworte





Inland, Reisekosten, Hochschulprofessor, Professor

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12117525

Alte Dokumentnummer

N6199960705L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P48a/NOR12117525

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