(3)Absatz 3Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RStDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf Paragraph 61, Absatz eins, RStDG die Verweisung auf Paragraph 55, Absatz eins, BDG 1979 tritt.