Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 41.Paragraph 41,
Abweichend von §§ 7 und 8 haben Beamtinnen und Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat nach §§ 7 und 8 zu erfolgen. Abweichend von Paragraphen 7 und 8 haben Beamtinnen und Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat nach Paragraphen 7 und 8 zu erfolgen.
Schlagworte
Wagenklasse
Im RIS seit
17.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR40125145