Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.02.1965
Außerkrafttretensdatum
30.06.1988
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 41.
Einlieferungen und Vorführungen sind in der niedrigsten Wagen(Schiffs)klasse des Massenbeförderungsmittels zu bewirken. Zur Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung gebührt dem Gendarmeriebeamten die seiner Gebührenstufe zukommende Wagen(Schiffs)klasse.
Schlagworte
Schiffsreise, Reisegebührenstufe
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12093295
Alte Dokumentnummer
N61955101430