Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.08.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 38.Paragraph 38,
Die anweisende Dienststelle hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des dem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12117522
Alte Dokumentnummer
N6199960702L