Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Reisegebührenvorschrift 1955 § 36a

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsDem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuß unter 72,7 Euro besteht kein Anspruch.
  2. Absatz 2Hat der Beamte einen Vorschuß erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise, Dienstzuteilung oder Übersiedlung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Beamte dies seiner Dienststelle zu melden.
  3. Absatz 3Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Absatz eins, ein Dauervorschuß gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß Paragraph 36, wird durch den Dauervorschuß nicht gehindert. Der Dauervorschuß ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuß besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.
  4. Absatz 4Der Vorschuß oder ein Vorschußrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Frist des Paragraph 36, Absatz 2, oder 3 ungenützt verstrichen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Absatz 2, genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder
    3. Ziffer 3
      der Dauervorschuß eingestellt worden ist oder
    4. Ziffer 4
      die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuß unterschreiten.

Schlagworte

Reisekostenvorschuß

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40013992

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P36a/NOR40013992

Navigation im Suchergebnis