Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36a
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz einsDem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuß unter 72,7 Euro besteht kein Anspruch.
(2)Absatz 2Hat der Beamte einen Vorschuß erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise, Dienstzuteilung oder Übersiedlung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Beamte dies seiner Dienststelle zu melden.
(3)Absatz 3Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Abs. 1 ein Dauervorschuß gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß § 36 wird durch den Dauervorschuß nicht gehindert. Der Dauervorschuß ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuß besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Absatz eins, ein Dauervorschuß gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß Paragraph 36, wird durch den Dauervorschuß nicht gehindert. Der Dauervorschuß ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuß besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.
(4)Absatz 4Der Vorschuß oder ein Vorschußrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn
die Frist des § 36 Abs. 2 oder 3 ungenützt verstrichen ist oderdie Frist des Paragraph 36, Absatz 2, oder 3 ungenützt verstrichen ist oder
die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes angetreten worden ist oderdie Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Absatz 2, genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder
der Dauervorschuß eingestellt worden ist oder
die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuß unterschreiten.
Schlagworte
Reisekostenvorschuß
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR40013992