(2)Absatz 2Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß § 35i beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 Z 1.Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß Paragraph 35 i, beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Absatz eins, Ziffer eins,