Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 35i

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35i

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 35 i,
  1. Absatz einsLiegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2,, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
    1. Ziffer eins
      im Inland,
    2. Ziffer 2
      an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
    3. Ziffer 3
      an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
    4. Ziffer 4
      im Heimatland eines der Elternteile
    auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, sind je Kalenderjahr abzugelten:
    1. Ziffer eins
      wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt,
      1. Litera a
        eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
      2. Litera b
        wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
    2. Ziffer 2
      wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen,
      1. Litera a
        eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
      2. Litera b
        eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
  3. Absatz 3Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
  4. Absatz 4Die Entschädigung für die in den Absatz 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
  5. Absatz 5Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß Paragraph 35 j, beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Absatz eins bis 4.

Schlagworte

Haushaltszulage, Kinderbesuchsreise, Flugreise

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40134061

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P35i/NOR40134061

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