(2)Absatz 2Wenn die im § 29 Abs. 1 Z 2 und im § 35b Abs. 1 lit. a genannten Personen nach dem Ableben des Beamten vom letzten Dienstort (Wohnort) im Ausland in das Inland übersiedeln, gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 sowie der Frachtkostenersatz nach § 30.Wenn die im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 und im Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera a, genannten Personen nach dem Ableben des Beamten vom letzten Dienstort (Wohnort) im Ausland in das Inland übersiedeln, gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, sowie der Frachtkostenersatz nach Paragraph 30,