Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 30

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50%, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200%.
  2. Absatz 2Der Anspruch gemäß Absatz eins, umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
  3. Absatz 3Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Zustreifkosten, Wahlkind, Pflegekind

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40134055

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P30/NOR40134055

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