Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 3

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 3,

Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Bundesgesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40125128

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P3/NOR40125128

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