Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 29

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsAls Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
    1. Ziffer eins
      für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
    2. Ziffer 2
      für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
  2. Absatz 2Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Absatz eins, Ziffer 2, gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und einer Nächtigungsgebühr.

Schlagworte

Schiffsreise

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40134054

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P29/NOR40134054

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