Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 26

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsBei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956.

Auf die Vergütung sind anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren Paragraph 21 a, Ziffer eins bis 6, Paragraph 21 b und Paragraph 21 c, GehG;
  2. Ziffer 2
    bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die Paragraphen 21 a bis 21d und 21f GehG.
Wird eine Dienstzuteilung nach Ziffer eins, auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Ziffer 2, anzuwenden. Paragraph 17, Absatz 4, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, wird davon jedoch nicht berührt.
  1. Absatz 2Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 vH der Tagesgebühr und 100 vH der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.

Schlagworte

Bauschvergütung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40061589

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P26/NOR40061589

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