Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 25d

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25d

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 25 d,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 25 c, festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.
  2. Absatz 2Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Paragraph 17, Absatz eins, ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  4. Absatz 4Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

Schlagworte

Flugreise

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40125141

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P25d/NOR40125141

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