Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 25c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25c

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 25 c,
  1. Absatz einsDas Ausmaß der Reisezulage (Paragraph 4, Ziffer 2,) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 3, Absatz eins, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
  2. Absatz 2Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Absatz eins, bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Absatz eins, festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.
  3. Absatz 3Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Absatz eins, festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.
  4. Absatz 4Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Absatz eins, im Einzelfall festzusetzen.

Schlagworte

Reisegebührenstufe

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40205877

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P25c/NOR40205877

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