Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 25a

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsBei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach Paragraph 25, Absatz eins, sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
    1. Litera a
      die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
    2. Litera b
      die Kosten der Sichtvermerke;
    3. Litera c
      die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
    4. Litera d
      die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.
  2. Absatz 2Der Ersatz der in Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40134052

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P25a/NOR40134052

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