Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 25

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT VI

Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im Ausland

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Litera , erfaßt werden,
    2. Litera b
      auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Litera , erfaßt werden,
    3. Litera c
      auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
    4. Litera d
      auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
    5. Litera e
      auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
    anzuwenden.
  2. Absatz 2Dienstreisen nach Absatz eins, Litera a, bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
  3. Absatz 2 aEine Dienstreise nach Absatz eins, Litera a, ist zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet wurde.
  4. Absatz 3Als Grenzort im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
  5. Absatz 4Als Dienstreisen im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40046896

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P25/NOR40046896

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