Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 658/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1985

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT VI

Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen

im Ausland

§ 25.
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      auf Dienstreisen in das Ausland,
    2. Litera b
      auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus,
    3. Litera c
      auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
    4. Litera d
      auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
    5. Litera e
      auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
    anzuwenden.
  2. Absatz 2Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vor Anordnung oder Bewilligung der Dienstreise festzustellen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundeskanzleramt für bestimmte Arten von Dienstreisen oder bestimmte Beamtengruppen zustimmen, daß von dem Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens im Einzelfall Abstand genommen wird.
  3. Absatz 3Als Grenzort im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
  4. Absatz 4Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12100172

Alte Dokumentnummer

N61983117880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P25/NOR12100172

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