Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
31.03.1985
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
ABSCHNITT VI
Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen
im Ausland
§ 25.
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,Die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
auf Dienstreisen in das Ausland,
auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus,
auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
anzuwenden.
(2)Absatz 2Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vor Anordnung oder Bewilligung der Dienstreise festzustellen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundeskanzleramt für bestimmte Arten von Dienstreisen oder bestimmte Beamtengruppen zustimmen, daß von dem Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens im Einzelfall Abstand genommen wird.
(3)Absatz 3Als Grenzort im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
(4)Absatz 4Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12100172
Alte Dokumentnummer
N61983117880