Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 24.
Sind verheiratete Beamte oder Beamte mit Anspruch auf Kinderzulage länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.
Schlagworte
Schiffsreise, Grundbetrag, Wagenklasse
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12110398
Alte Dokumentnummer
N6199547674J