Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 23

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer
    1. Ziffer eins
      eines Urlaubes,
    2. Ziffer 2
      einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,
    3. Ziffer 3
      einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
  2. Absatz 2Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fällt für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, ein Drittel der Tagesgebühr an, so verbleiben dem Beamten zwei Drittel der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fallen für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, zwei Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fällt für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Absatz 2, werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, ersetzt.
  4. Absatz 4Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, entfällt, wenn dem Beamten aus Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.

Schlagworte

Teiltagesgebühr

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12108006

Alte Dokumentnummer

N6199413685A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P23/NOR12108006

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