Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 21

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT IV

Pauschalierung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsFür Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.
  2. Absatz 2Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
  3. Absatz 3Neben der Bauschvergütung erhalten die Beamten die nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Bauschvergütung nicht bestimmt ist.
  4. Absatz 4Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Bauschvergütung bezieht, wegen Verhinderung - abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes - vertreten, so wird die Bauschvergütung verhältnismäßig gekürzt.

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40229441

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P21/NOR40229441

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