Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 18

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFür jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (Paragraph 6, Absatz 2,) gebührt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.
  2. Absatz 2Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind,
    2. Ziffer 2
      eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, oder
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Beamten in Anspruch zu nehmen.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12108004

Alte Dokumentnummer

N6199413683A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P18/NOR12108004

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