(1)Absatz einsFür jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (§ 6 Abs. 2) gebührt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (Paragraph 6, Absatz 2,) gebührt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.