Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 17

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, nach Tarif römisch eins abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif römisch II abgegolten.
  3. Absatz 3Wird die Verpflegung des Beamten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Absatz eins, gebührende Tagesgebühr
    1. Ziffer eins
      für das Frühstück um 15%,
    2. Ziffer 2
      für das Mittagessen um 40%,
    3. Ziffer 3
      für das Abendessen um 40%
    der vollen Tagesgebühr zu kürzen.

Schlagworte





Teiltagesgebühr

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12117514

Alte Dokumentnummer

N6199960694L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P17/NOR12117514

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