Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 16

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.
  2. Absatz 2Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
    1. Litera a
      als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der dreiviertel Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,
    2. Litera b
      als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.
  3. Absatz 3Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
    1. Litera a
      als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,
    2. Litera b
      als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine Viertelstunde zuzüglich der für den Weg vom Bahnhof erforderlichen Zeit nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.
  4. Absatz 4Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln, die in größeren Städten den Verkehr innerhalb des Ortes vermitteln, gelten als Bahnhof im Sinne der Absatz 2 und 3 nur dann, wenn diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt wurden.
  5. Absatz 5In den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre.
  6. Absatz 6Soweit im Dienstauftrag festgelegt wurde, dass die Dienstreise von der Wohnung anzutreten oder zu beenden ist (Paragraph 5, Absatz eins,), sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die Wohnung tritt.

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40125137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P16/NOR40125137

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