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Reisegebührenvorschrift 1955 § 13
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.12.2011
§ 12 am 14.12.2011
§ 14 am 14.12.2011
Alle Fassungen
§ 13 heute
§ 13 gültig ab 01.01.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
§ 13 gültig von 01.04.1994 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
§ 13 gültig von 01.07.1993 bis 31.03.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
§ 13 gültig von 01.05.1989 bis 30.06.1993
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1989
§ 13 gültig von 01.04.1985 bis 30.04.1989
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 180/1985
§ 13 gültig von 01.01.1983 bis 31.03.1985
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1983
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1955
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 111/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
UNTERABSCHNITT B
Reisezulage
§ 13.
Paragraph 13,
(1)
Absatz eins
Die Reisezulage umfasst
1.
Ziffer eins
die Tagesgebühr
a)
Litera a
nach Tarif I in der Höhe von 26,4 € oder
nach Tarif römisch eins in der Höhe von 26,4 € oder
b)
Litera b
nach Tarif II in der Höhe von 19,8 € und
nach Tarif römisch II in der Höhe von 19,8 € und
2.
Ziffer 2
die Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15 €.
(2)
Absatz 2
Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet:
Die Tagesgebühr wird nach Tarif römisch eins berechnet:
a)
Litera a
für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die Reisebewegung gemäß Abs. 3 lit. a;
für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die Reisebewegung gemäß Absatz 3, Litera a, ;,
b)
Litera b
für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; bei Dienstreisen innerhalb des politischen Bezirkes, in dessen Gebiet der Dienstort oder der Ort der Dienstzuteilung des Beamten liegt (Bezirksreisen), jedoch nur dann, wenn hiebei ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.
(3)
Absatz 3
Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet:
Die Tagesgebühr wird nach Tarif römisch II berechnet:
a)
Litera a
für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen, bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst;
b)
Litera b
für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; ferner für die Dauer des Aufenthaltes bei Bezirksreisen dann, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.
(4)
Absatz 4
Landeshauptstädte und Städte mit eigenem Statut gelten nicht als politischer Bezirk im Sinne dieser Verordnung, so daß Dienstreisen in die angrenzenden politischen Bezirke oder umgekehrt als Bezirksreisen gelten. Dagegen gilt das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien als ein politischer Bezirk. Wenn eine in der Bundeshauptstadt Wien gelegene Dienststelle ausschließlich für einen an Wien angrenzenden politischen Bezirk zuständig ist, gelten Dienstreisen von der Dienststelle in diesen politischen Bezirk und Dienstreisen eines Beamten aus diesem politischen Bezirk zu der in Wien gelegenen Dienststelle als Bezirksreisen.
(5)
Absatz 5
Führt eine Dienstreise innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn Tagen seit Beendigung eines Aufenthaltes in einer Ortsgemeinde in dieselbe Ortsgemeinde, so gilt für die Feststellung, nach welchem Tarif die Tagesgebühr zu berechnen ist, der neuerliche Aufenthalt als Fortsetzung des früheren Aufenthaltes.
(6)
Absatz 6
Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.
(7)
Absatz 7
Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600% der Nächtigungsgebühr, gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
(8)
Absatz 8
Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 7 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der dem Beamten gebührenden Tagesgebühr zu kürzen.
Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Absatz 7, ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der dem Beamten gebührenden Tagesgebühr zu kürzen.
Schlagworte
Schiffsreise, Reisegebührenstufe
Im RIS seit
17.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR40125136
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P13/NOR40125136
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