Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
  2. Absatz 2Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus Paragraph 7, sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
  3. Absatz 3Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer
      0,24 €
       
    2. Ziffer 2
      für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer
      0,42 €
       
  4. Absatz 4Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer.
  5. Absatz 5Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 11,).
  6. Absatz 6Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  8. Absatz 8Patrouillengänge und Dienstgänge der Beamten des Exekutivdienstes und der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 2 bis 7.

Schlagworte

beamteneigenes Kraftfahrzeug, Wacheorgan, Aufsichtsorgan

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40125133

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P10/NOR40125133

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