Bundesrecht konsolidiert

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1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz § 8

Kurztitel

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 115/1955

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

24.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

römisch II. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAbgabepflichtige, die 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes zur Abgabenentrichtung verwenden, reichen diese Wertpapiere oder Buchschuldforderungen (Paragraph eins, Absatz 2,) bei der Staatsschuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle römisch eins des Bundesministerium für Finanzen, Wien, römisch eins., Wollzeile 1, mit dem Antrag (in vierfacher Ausfertigung) ein, den darauf entfallenden Kapitalnennbetrag dem für die Abgabenentrichtung zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Zurechnung (Absatz eins,) hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen,
    2. Litera b
      die Bezeichnung des Finanzamtes,
    3. Litera c
      die Steuernummer des Abgabepflichtigen,
    4. Litera d
      die Stücknummern und den Nennbetrag der Schuldverschreibungen mit Bezeichnung der Zinsscheine,
    5. Litera e
      die unwiderrufliche Erklärung, den Nennbetrag der Schuldverschreibungen dem Steuerkonto zurechnen zu lassen,
    6. Litera f
      das Datum der Einreichung des Antrages und
    7. Litera g
      die Unterschrift des Abgabepflichtigen.
  3. Absatz 3Mit der Übermittlung des Antrages einschließlich der Schuldverschreibungen an die Staatsschuldbuchhaltung kann auch eine Kreditunternehmung betraut werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006227

Dokumentnummer

NOR12068706

Alte Dokumentnummer

N5195526986L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/115/P8/NOR12068706

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