Bundesrecht konsolidiert

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1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz § 11

Kurztitel

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 115/1955

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

24.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (Paragraph 10, Absatz eins,) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (Paragraph 10, Absatz 2,) zu vergüten.
  2. Absatz 2Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (Paragraph 10, Absatz eins,) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (Paragraph 4, Litera e,) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006227

Dokumentnummer

NOR12068709

Alte Dokumentnummer

N5195526989L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/115/P11/NOR12068709

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