Bundesrecht konsolidiert

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1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz § 10

Kurztitel

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 115/1955

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

24.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und setzt den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages mittels besonderer Mitteilung in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides.
  2. Absatz 2Als Tag der Abstattung gilt der Tag, an dem die Staatsschuldbuchhaltung den vom Abgabepflichtigen erteilten Antrag auf Zurechnung samt den Schuldverschreibungen erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006227

Dokumentnummer

NOR12068708

Alte Dokumentnummer

N5195526988L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/115/P10/NOR12068708

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