(2)Absatz 2,Ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers auf mehrere Versicherungsträger (Verbände) übergegangen oder ist ein Übergang überhaupt nicht erfolgt, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, die (den) anspruchsberechtigten Träger (Verband) durch Kundmachung, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren ist.