Bundesrecht konsolidiert

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3. Rückstellungsanspruchsgesetz § 2

Kurztitel

3. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 23/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,War der Eigentümer ein Träger der Sozialversicherung (Verband, Arbeitsgemeinschaft), so ist zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen der Versicherungsträger (Verband) berechtigt, auf den der gesamte örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers übergangen ist.
  2. Absatz 2,Ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers auf mehrere Versicherungsträger (Verbände) übergegangen oder ist ein Übergang überhaupt nicht erfolgt, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, die (den) anspruchsberechtigten Träger (Verband) durch Kundmachung, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren ist.

Im RIS seit

24.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

20001666

Dokumentnummer

NOR40214638

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/23/P2/NOR40214638

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